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BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

[ Auszug: (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getrof ... ]